BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.

 
Satzung der Bürgerinitiative „Hochwasser- und Naturschutz" Altrip e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative "Hochwasser- und   Naturschutz" Altrip. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name Bürgerinitiative "Hochwasser- und Naturschutz" Altrip e.V. Als Kurzbezeichnung verwendet der Verein die Abkürzung BIHN Altrip e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 67122 Altrip. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck

Vereinszweck ist die Förderung von Hochwasser- und Naturschutz mit allen in der Demokratie zur Verfügung stehenden Mitteln. Durch folgende Maßnahmen wird der Vereinszweck verwirklicht (beispielhaft):

  • Die Verhinderung der von der Landesregierung Rheinland-Pfalz geplanten Polder am Standort „Altrip/Waldsee/Neuhofen", falls nötig unter Beschreitung des Rechtsweges.
  • Initiierung von und Mitarbeit an Projekten und Maßnahmen zur Verbesserung des präventiven Hochwasserschutzes sowie der Forderung von Deicherhöhungen.
  • Durchführung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Kundgebungen, sofern diese dem Vereinszweck dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e.V.) zur weiteren gemeinnützigen Verwendung zu.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod (bei natürlichen Personen) oder der Auflösung (juristische   Personen) des Mitglieds.
  2. durch Austritt.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem der beiden Vorsitzenden erklärt werden, und ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 
 

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