BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.

10. Oktober 2008 

Sprechstunde des Ministerpräsidenten

Sehr geehrter Herr Schneider,

nachdem zwischenzeitlich die entsprechende Überprüfung im zuständigen Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz abgeschlossen ist und Herrn Minister­präsidenten Kurt Beck die erbetenen Informationen vorliegen, kann ich heute an meine Zwischennachricht vom 3. September 2008 anknüpfen.

So wird zum Thema Einschnürung des Rheinbettes im Ballungsgebiet Ludwigs­hafen/Mannheim Herrn Ministerpräsidenten mitgeteilt, dass um auf den Hochwasser­schutz bezogene Nachteile für Unterlieger auszuschließen, bei den Maßnahmen am Rhein im Bereich Ludwigshafen zwei Aspekte zu betrachten waren. Zum einen der Aufstau, der sich oberhalb der Einschnürung einstellen könnte und zum anderen eine mögliche Erhöhung der Hochwasserscheitel nach unterhalb und infolge des Retentionsraumverlustes.

Nachweise Auswirkungen der Geländeauffüllungen und der Verlegung der Hoch­wasserschutzlinie auf die Wasserstände des Rheins konnten in diesem Falle ausgeschlossen werden, weil die im Zuge der Maßnahmen entfallenen Bereiche bereits im ursprünglichen Zustand nicht oder nur mit geringer Höhe durchströmt wurden. Da die Vorverlegung der Hochwasserschutzlinie somit keine Veränderung der Strömungssituation im Rhein bewirkt, bleiben auch die Wasserstände beim  Bemessungshochwasser unverändert. Als Folge von Geländeauffüllungen und einer Vorverlegung der Hochwasserschutzlinie wurden im konkreten Fall folgende Verluste an Retentionsraum ermittelt:

  1. Ausbau Hochwasserschutz Rheinufer Süd: 14.000 m³
  2. Güterverkehrszentrum: 17.000 m³
  3. südliche Hafenbetriebe: 1.000 m³

Summe der Retentionsraumverluste: 32.000 m³

Demgegenüber wurde durch die Rückverlegung des Deiches im Bereich „Dohlwiese“ unmittelbar oberhalb der Maßnahmen 67.000 m³ neues Rückhaltevolumen geschaffen und damit die entstandenen Verluste mehr als ausgeglichen. Die Aussagen der Bürgerinitiative sind demnach nicht haltbar.

Was die Standsicherheit des Rheinhauptdeiches (Großwiesenstraße) anbelangt, wurden im Vorfeld der Planungsarbeiten zum Deichausbau von Deich-km 17,97 bis Deich-km 20,37 in den Gemarkungen Altrip und Rheingönheim, wie bei allen Maß­nahmen zur Deichertüchtigung, der Untergrund mittels Bohrungen und Sondierungen eingehend erkundet. Anhand dieser Erkenntnisse wurden erste Standsicherheits­untersuchungen für den bestehenden Deich durchgeführt. Wie aus den erdstatischen Berechnungen des erstellten Gutachtens (Ingenieurbüro Kärcher) hervorgeht, werden die erforderlichen Sicherheiten der wasserseitigen Böschung in dem Abschnitt, in welchem die Kreisstraße auf der Deichkrone verläuft (Gemarkung Rheingönheim), für den Einstau auf dem Bemessungswasserstand und anschließender "schnellen Spiegelsenkung“ nicht eingehalten. Die Untersuchungen haben weiter ergeben, dass die in den Normen geforderte Sicherheit bereits ab einem Wasserspiegel von 93,75m NN nicht mehr eingehalten wird. Dies würde bedeuten, dass bei Rheinhochwasser­ständen, die vor Ort diesen Wert übersteigen, aus Sicherheitsgründen die wasser­seitige Richtungsfahrspur für den Straßenverkehr vollständig gesperrt werden müsste. In Abhängigkeit von Einstauhöhe und Einstaudauer könnte erst nach Ablauf von 7 bis 9 Tagen nach Absinken des Hochwassers der Straßenverkehr wieder uneingeschränkt freigegeben werden.

Aus diesem Grund sieht die Deichausbauplanung von Deich-km 17,97 bis Deich-km 20,37 vor, die Kreisstraße von der Deichkrone auf die landseitig angeschüttete Deichberme zu verlegen. Dadurch ist nach dem Ausbau die St~ndsicherheit und die Befahrbarkeit der K 7 in beide Richtungen gesichert.

Am Ausbauende bei Deich-km 20,37 wird die geplante Deichrückverlegung Rehbach­mündung mit Pumpwerk am Rehbach von der bestehenden Rheinhauptdeichtrasse abzweigen und bei Deich-km 21,30 an der Rehbachschließe wieder in den bestehenden Deichverlauf einmünden. Mit Errichtung der Deichrückverlegung verliert der bestehende Deich zwischen Deich-km 20,37 und Deich-km 21,30 seine Funktion als Rheinhauptdeich. Die Kreisstraße auf der Krone des Deiches bleibt aber in Lage und Höhe unverändert. Nach dem Bau der Deichrückverlegung wird der Straßendamm bei Rheinhochwasser zukünftig von beiden Seiten eingestaut. Aufgrund der höheren Festigkeit des bindigen Deichschüttmaterials in diesem Deichabschnitt haben die geotechnischen Untersuchungen eine ausreichende Standsicherheit ergeben. Im Hochwasserfall ist das Befahren der Kreisstraße mit normalen PKW und LKW möglich, mit Schwerstfahrzeugen der Klasse SLW 60 jedoch zu untersagen. Die befestigte Deichberme der Deichrückverlegung wird aber zukünftig bei extremen Hochwasserlagen in der Lage sein, einen Teil des Straßenverkehrs (richtungsgebunden) zu übernehmen.

Was das Thema Fluchtwege anbelangt, so weist das Fachministerium darauf hin, dass seitens der Bürgerinitiative eine falsche Behauptung aufgestellt wird. So ist auf Seite 4 des handschriftlichen Vermerkes von Herrn Lebherz nachzulesen, dass die K 13 "nach den Vorgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion beim Einsatz der gesteuerten Rückhaltung gesperrt werden" muss. Diese Information ist nach Angaben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz nachweislich falsch und war auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Diese Aussage entspringt aus dem raumordnerischen Entscheid der Bezirksregierung aus dem Jahre 1995. Zum damaligen Zeitpunkt war die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen noch nicht in einen gesteuerten und ungesteuerten Bereich unterteilt, so dass die K 13 mitten durch die Hochwasserrückhaltung gegangen wäre. Die Planungen haben sich jedoch seitdem geändert. So wurde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Trennung zwischen gesteuerter und ungesteuerter Hochwasserrückhaltung vorgenommen und die K 13 auf den Trenndeich verlegt, so dass eine hochwassersichere Befahrung in Richtung Waldsee möglich ist.

Zur Thematik des Grund- und Druckwasserschutzes wird Herrn Ministerpräsidenten mitgeteilt, dass dieses Thema ein wesentlicher Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße war und auch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz thematisiert werden wird. Nach Informationen aus dem Fachministerium wurden die Befürchtungen der Gemeindevertreter durch mehrere Gutachten widerlegt. Näheres sollte jedoch dem Gerichtsverfahren vorbehalten bleiben.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Becker

 

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