BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.

EUROPÄISCHE KOMMISSION

PRESSEMITTEILUNG

Brüssel, den 17. Oktober 2013

Umweltpolitik: Europäische Kommission verklagt
Deutschland wegen des Zugangs zu Gerichten

Die  Europäische  Kommission  verklagt  Deutschland  wegen  einer  Lücke  in  seinen Rechtsvorschriften  über  den  Zugang  zu  Gerichten  in  Umweltangelegenheiten.  Nach  EU-Recht  müssen  die  Mitgliedstaaten  für  Beschlüsse,  die  im  Kontext  der  Richtlinie  über  die Umweltverträglichkeitsprüfung  und  der  Richtlinie  über  Industrieemissionen  gefasst wurden, ein rechtliches Überprüfungsverfahren sicherstellen. Die Kommission ist besorgt, dass  die  Lücken,  die  im  deutschen  Recht  in  diesem  Bereich  offenbar  bestehen,  den Zugang  der  Bürgerinnen  und  Bürger  zu  den  Gerichten  beeinträchtigen  könnten.  Auf Empfehlung  des  EU-Umweltkommissars  Janez  Potočnik  verklagt  die  Kommission Deutschland daher jetzt vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Im November 2012 änderte Deutschland sein Umweltrechtsbehelfsgesetz, um einem vor kurzem ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs über die Frage des rechtlichen Status  nachzukommen,  d. h.  zu  der  Frage,  wer  in  Umweltangelegenheiten  vor  Gericht gehen  kann.  Mit  den  neuen  Vorschriften  werden  zwar  einige  der  zuvor  bestehenden Unklarheiten  ausgeräumt,  aber  die  Kommission  ist  besorgt  wegen  der  weiterhin bestehenden Mängel.

Nach  den  geänderten  Rechtsvorschriften  fallen  Verfahren,  die  nach  dem  25. Juni  2005 eingeleitet  und  vor  dem  12. Mai  2011  abgeschlossen  wurden,  ebenso  wenig  unter  die überarbeiteten  Vorschriften  wie  Verfahren,  die  vor  der  Frist  für  die  Durchführung,  dem 25. Juni 2005, eingeleitet wurden und nach diesem Zeitpunkt noch im Gang waren. Die Kommission  ist  der  Auffassung,  dass  diese  Ausnahmen  die  Anwendung  der  Vorschriften über den Zugang zu Gerichten erheblich verzögern könnten.

Anlass  zu  Bedenken  geben  z. B.  auch  die  Argumente,  die  geltend  gemacht  werden können,  wenn  ein  Fall  vor  Gericht  kommt.  Hat  ein  Antragsteller  bereits  während  eines Verwaltungsverfahrens  bestimmte  Bedenken  geäußert,  so  darf  das  Gericht  nach deutschem  Recht  nur  diese  Argumente  berücksichtigen  und  muss  neue  Argumente,  die anschließend  aufgetreten  sein  könnten,  außer  Acht  lassen.  Zudem  müssen  Antragsteller vor  deutschen  Gerichten  nachweisen,  dass  das  Ergebnis  einer Umweltverträglichkeitsprüfung  ohne  den  beanstandeten  Verfahrensfehler  anders ausgefallen  wäre,  wodurch  die  Beweislast  –  entgegen  den  Grundsätzen  der  Richtlinie  - effektiv auf ein Mitglied der Öffentlichkeit übertragen wird.

Im April dieses Jahres wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Da seitdem  aber  kaum  Fortschritte  erzielt  wurden,  hat  die  Kommission  nun  beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Hintergrund
Nach  EU-Recht  haben  die  Bürgerinnen  und  Bürger  Anspruch  darauf,  über  die Auswirkungen  von  Umweltverschmutzung  durch  Industrieanlagen  und  über  die potenziellen Auswirkungen von Projekten auf die Umwelt informiert zu werden, und das Recht,  diesbezügliche  Entscheidungen  anzufechten.  Gemäß  der  Richtlinie  über  die Umweltverträglichkeitsprüfung  müssen  die  Mitgliedstaaten  z. B.  Mitgliedern  der Öffentlichkeit den Zugang zum Rechtsbehelfsverfahren ermöglichen und ihnen erlauben, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen in Angelegenheiten anzufechten, bei denen die Öffentlichkeit der Richtlinie zufolge die Möglichkeit zu Beteiligung haben muss.

Weitere Informationen
http://ec.europa.eu/environment/legal/liability/index.htm

Siehe auch
Zu den Vertragsverletzungsverfahren im Oktober siehe MEMO/13/907
Zum allgemeinen Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12

Nähere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm

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