BürgerInitiative Hochwasser- und Naturschutz

Altrip e.v.

Pressemitteilung der Kanzlei BAUMANN RECHTSANWÄLTE vom 17. November 2013

Urteil des EuGH in Luxemburg in Sachen Rheinpolder Altrip

EuGH stärkt private Klagerechte im Umweltrecht

Position der Gemeinde Altrip und anderer Kläger weitgehend bestätigt

Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Tage sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren, das auf eine Klage der Gemeinde Altrip hin durch das Bundesverwaltungsgericht beim EuGH eingeleitet wurde, verkündet.

Ausgangspunkt des Vorlageverfahrens ist ein von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte für die Gemeinde Altrip und mehrere Privatklägern gegen das Land Rheinland-Pfalz geführter Rechtsstreit wegen eines Rheinpolders, in dem sich Fragen der Vereinbarkeit des deutschen Verwaltungsrechts mit den Vorgaben des Europarechts hinsichtlich des Zugangs zu den Verwaltungsgerichten bei fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfungen stellen.

Der EuGH hat die u. a. von der Gemeinde Altrip im Vorlageverfahren vertretene Rechtsposition im Wesentlichen bestätigt. Danach können Gemeinden und Privatpersonen nicht nur das vollständige Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im gerichtlichen Verfahren rügen, sondern auch die Fehlerhaftigkeit einer durchgeführten Prüfung. Darüber hinaus darf nach Auffassung des EuGH der Erfolg einer solchen Klage nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein solcher Verfahrensmangel tatsächlich auch materielle Rechtspositionen der Kläger betrifft. Das darüber hinaus von den deutschen Gerichten für einen Erfolg der Klage geforderte so genannte Kausalitätskriterium, hält der EuGH hingegen für vereinbar mit dem vorrangigen, europäischen Richtlinienrecht.

Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte nimmt zu dem Urteil – wie folgt –Stellung:

"Der EuGH hat heute ein in seiner Wirkung kaum zu überschätzendes Urteil gefällt. Die Klagerechte von Gemeinden und Privatpersonen gegen umweltbeeinträchtigende Vorhaben wurden erheblich gestärkt. Hierbei ist der EuGH der von uns vertretenen Rechtsauffassung in den meisten Punkten gefolgt. Ebenso wie wir hat der EuGH angenommen, dass die bisherige deutsche Rechtsprechung mit ihrem Kausalitätserfordernis und der Anforderung, dass die Kläger im Zusammenhang mit Verfahrensfehlern subjektive Rechte als verletzt darzustellen vermögen, zu einer massiven Beschränkung der effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Öffentlichkeit führt. Dies ist mit dem Ziel der UVP-Richtlinie, den Bürger zur Durchsetzungsinstanz des Umweltschutzes zu machen, unvereinbar.

Künftig können deshalb nicht nur die Umweltverbände, sondern auch Privatpersonen und Gemeinden vor Gericht die Fehlerhaftigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen, ohne dass es auf eine Verletzung eigener Rechte ankommt. Diese Entscheidung verbessert deshalb die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürger ganz erheblich und hat Auswirkungen auf das gesamte deutsche Umweltrecht.

Schade ist, dass der EuGH die Anwendung des sog. Kausalitätskriteriums kaum beschränkt hat. Nach geltender Rechtsanwendung in der Bundesrepublik Deutschland kann eine Klage, die auf eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung gestützt war, nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger nachweisen kann, dass die Entscheidung über das Vorhaben ohne den Fehler voraussichtlich anders ausgefallen wäre. Dies ist für den beweisbelasteten Bürger noch immer eine sehr hohe Hürde. Der EuGH ist hier unserem Votum leider nicht gefolgt und hat die Kausalitätsrechtsprechung europarechtlich gebilligt. Diesbezüglich hätten wir uns einen strengeren Maßstab gewünscht. Gleichwohl überwiegt aus unserer Sicht die positive Bewertung der Entscheidung eindeutig, da die Klagemöglichkeiten von Bürgern und Gemeinden insgesamt verbessert wurden."

Das  Revisionsverfahren  vor  dem  Bundesverwaltungsgericht  wird  nach  diesem Urteil fortgeführt werden. Die Kläger rechnen damit, dass wir aufgrund des positiven Urteils des EuGH beim Bundesverwaltungsgericht obsiegen.(...)

Würzburg, den 07.11.2013
gez.: RA Wolfgang Baumann/Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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